Rückerstattung des Semestertickets (Sommersemester 2012)
Geschrieben von: Michael Fink (aktualisiert) Donnerstag, den 10. Februar 2011 um 15:14 Uhr
Von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Semesterticket gibt es Ausnahmen. Daher können im AStA-Büro unter bestimmten Voraussetzungen Rückerstattungen beantragt werden. Im Falle der Rückerstattung wird das RMV/NVV-Logo von der Chipkarte entfernt, und sie ist daher als RMV/NVV-Fahrschein für das gesamte Semester ungültig. Die Entwertung kann nicht rückgängig gemacht werden.
Anträge Sommersemester 2012:
Anträge Wintersemester 2011/2012:
Aushang:
Durchführungsverordnung zur Rückerstattung:
Rückerstattung können beantragen:
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Schwerbehinderte, die nach dem SGB IX Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis und der zugehörigen Wertmarke nachweisen
Vorzulegen sind: Schwerbehindertenausweis und dazugehöriges Beiblatt mit Wertmarke (nur erforderlich, wenn Freifahrtberechtigung erst seit frühestens 1979 besteht.
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Studierende, die sich praktikumsbedingt mindestens 3 Monate des Semesters außerhalb des RMV/NVV-Gebietes aufhalten
Vorzulegen sind: Praktikumsbescheinigung (Praktikumszeitraum muss genannt sein)
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Studierende, die sich studienbedingt mindestens 3 Monate des Semesters im Ausland aufhalten
Vorzulegen sind: Nachweis über studienbedingten Auslandsaufenthalt (Zeitraum muss genannt sein) -
Studierende, die ein Urlaubssemester nehmen
Vorzulegen sind: Nachweis über Urlaubssemester -
Studierende, die an zwei verschiedenen Hochschulen im RMV/NVV-Gebiet studieren
Vorzulegen sind: Studierendenausweise beider Hochschulen des Semesters, für welches die Erstattung beantragt wird -
Studierende, die mit ärztlichem Attest nachweisen können, dass ihnen die Nutzung der Verkehrsmittel im Semesterticket über mindestens 3 Monate des jeweiligen Semesters nicht möglich war.
Vorzulegen sind: Eine ärzliche Bescheinigung über Dauer und Grund der Verhinderung
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Promotionsstudierende, die sich mehr als drei Monate des Semesters in Deutschland, aber nicht im RMV/ NVV-Gebiet aufhalten und kein Praktikum absolvieren oder weil die Voraussetzungen (Bestätigung des Prüfungsamtes) zur Anmeldung zur Abschlussprüfung erfüllt sind, keine Präsenzverpflichtung am Hochschulstandort mehr gegeben ist und sich der Wohnsitz sowie der tatsächliche Aufenthalt außerhalb des RMV/NVV-Gebietes befinden
Vorzulegen sind: Eine Bescheinigung der Promotionsstelle über den Aufenthaltsort
IN ALLEN VORGENANNTEN FÄLLEN IST ES UNBEDINGT ERFORDERLICH, DASS DIE ENTWERTETE CHIPKARTE DES SEMESTERS, FÜR DAS DIE ERSTATTUNG BEANTRAGT WIRD, VORGELEGT WIRD. EINE RÜCKERSTATTUNG WEGEN VERMEINTLICHER NICHT-NUTZUNG ("ICH FAHRE AUTO") IST NICHT MÖGLICH.
Die Chipkarte kann nur im Studierendensekretariat entwertet werden, nicht im AStA.
Eine Beantragung der Rückerstattung ist in diesen Fällen spätestens vier Wochen nach Beginn der Vorlesungen eines jeden Semesters möglich; für das Sommersemester also spätestens bis Montag, den 8. Mai 2012.
In Fällen krankheitsbedingter Erstattung geht die Antragsfrist bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn des darauffolgenden Semesters, also bis zum 7. November 2012.
Zudem können für das Wintersemester 2011/2012 immernoch Anträge wegen Krankheit gestellt werden, Frist hierfür ist ebenfalls der 8. Mai 2012.
Was muss ich tun, wo muss ich hin?
Hier findest du eine Rückerstattungs-Anleitung
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