Semesterticket - Der neue Vertrag

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Der alte Semesterticketvertrag läuft aus. Daher hat der Referent für Ökologie&Verkehr Sebastian Weidner mit einem AStA-Mandat im Verbund mit den VerkehrsreferentInnen aller anderen hessischen Hochschulen Verhandlungen mit dem RMV und auch dem NVV geführt. Es liegt nun ein Unterschriftsreifer Vertrag vor. Damit dieser in Kraft tritt, sind noch drei Schritte notwendig:

 

  1. Auf der Vollversammlung am 15.11.2010 wird der Vertrag in der Vollversammlung vorgestellt. Dort besteht auch die Möglichkeit sich über den Vertrag auszutauschen und die Studierendenschaft gibt dort ein Votum ab, ob es ein Semesterticket haben möchte oder nicht.
  2. Der Vertrag wird dem Studierendenparlament vorgelegt. Die Sitzung wird vermutlich am 18.11.2010 stattfinden. Dort entscheiden dann deine gewählten VertreterInnen über den Vertrag. Wird dieser angenommen, dann wird dieser an die Rechtsaufsicht weitergeleitet.
  3. Die Rechtsaufsicht (Präsidium der JLU) muss den Vertrag genehmigen, da es sich um Gebühren handelt.
Der komplette Vertrag ist nach Absprache mit dem Verkehrsreferenten Sebastian Weidner ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. ) im AStA einzusehen. An ihn sind auch eventuell auftretende Fragen zu stellen.
Hier an dieser Stelle könnt ihr euch aber auch so über die Neuerungen informieren:

Der neue Semesterticketvertrag

Der seit Sommersemester 2005 laufende Vertrag über das RMV-AStA-Semesterticket endet mit Ablauf des Wintersemesters 2010/11. Beginnend im Frühjahr 2009 wurden daher im Rahmen der Landes-ASten-Konferenz (LAK) Verkehr Vorbereitungen für Verhandlungen mit dem RMV zur Fortführung des Semestertickets getroffen. Als Grundlage der Verhandlungen, die am 1. Oktober 2009 durch eine Verhandlungsdelegation der ASten (bestehend aus den Mobilitäts- bzw. VerkehrsreferntInnen der TU Darmstadt, Uni Frankfurt, Uni Gießen, Uni Marburg und HS Rhein-Main) offiziell begonnen wurden, diente ein von den meisten Studierendenschaften sowie dem RMV unterschriebener Letter of Intend (LoI), in dem die Einsetzung der Verhandlungskommission ebenso wie eine faktische Geschäftsordnung für die Verhandlungen geregelt wurde.
Nach rund einjährigen zähen Gesprächen konnten die Verhandlungen nun mit deutlichem Verzug zum ursprünglichen Zeitplan zu einem Ergebnis geführt werden. Der zeitliche Verzug ist dabei wesentlich durch (auch lokal) stark abweichenden Vorstellungen über die zukünftige Ausgestaltung des Semestertickets zwischen ASten und RMV, sowie dem daraus folgenden langen und für beide Seiten schwierigen Annäherungsprozess entstanden. Der nun vorliegende Vertrag ist Ausdruck dieser Konsensfindung, die auf beiden Seiten Zugeständnisse erforderlich macht.
Wesentliche Inhalte des Vertrages (soweit abweichend vom aktuellen Vertrag) sind:

(a) Der Vertrag läuft zukünftig unbefristet. Die Preiserhöhungen werden im Anschluss an drei festen Stufen (SS 11 und WS 11/12: 95€ Region/170€ Frankfurt, SS 12 und WS 12/13: 104€/180€, SS 13 und WS13/14: 110€/190€) an die Preisentwicklung der Auszubildendenzeitkarten angekoppelt.

Durch diese Regelung besteht für beide Seiten langfristige Planungssicherheit und es wird implizit festgestellt, dass das Semesterticket ein auskömmliches Maß für den RMV erreicht hat. Eben diese „Nichtauskömmlichkeit“ hat bei den aktuellen sowie den zurückliegenden Verhandlungen immer wieder zu erheblichen Preisforderungen des RMV geführt, die sich in Abschlüssen mit sprunghaften Preissteigerungen teilweise bei 30% (Ende der 90er Jahre), zuletzt noch in einem Bereich von 15% (2004) bewegten. In den nun abgeschlossenen Verhandlungen hatte der RMV zunächst eine sprunghafte Preiserhöhung von bis zu 67% gefordert.
Durch den dauerhaft laufenden Vertrag mit einer Ankopplung an die Preisentwicklung der Auszubildendenzeitkarten werden zukünftig diese im Rahmen von Vertragsverhandlungen stets auftretenden Zäsuren (Veränderungen im Preis und/oder Leistungsangebot) vermieden. Weiterhin ist sichergestellt, dass dem RMV nicht auf Basis unterschiedlicher Entwicklungen bei den Preisen des Semestertickets im Vergleich zu den anderen Auszubildendenzeitkarten eine vermeintliche Anspruchsgrundlage für erneute Preisverhandlungen entsteht. Das Semesterticket ist damit endgültig als dauerhaftes Angebot des RMV angekommen.
Die Ankopplung an die Preisentwicklung der Auszubildendenzeitkarten ist dabei aus mehreren Gründen zweckmäßig. Wichtigster Aspekt ist die gesetzlich vorhandene Einordnung von Studierenden in den Auszubildendenbereich (vgl. §2 Abs. 7 Hess. ÖPNV-G), mit den entsprechenden Folgen für Zuschüsse und Ausgleichsmittel (insbes. Zuschüsse für die Auszubildendenbeförderung nach §45a PBefG). Sofern sich hier zukünftig Veränderungen ergeben, sind Veränderungen im gesamten Segment unabwendbar. Durch die Ankopplung wird vermieden, dass die Lasten aus den Veränderungen den Studierenden überproportional aufgebürdet werden. Da zudem die Schulträger (Städte und Landkreise) die größten Abnehmer von Auszubildendenzeitkarten sind und diese gleichzeitig auch Gesellschafter des RMV sind, ist – wie schon in den Vergangenheit – mit Rücksicht auf die eigenen finanziellen Möglichkeiten eine ausgewogene Preisentwicklung zu erwarten.

(b) Gleichstellung zum Regelausbildungstarif auch in allen weiteren Bereichen

Gleichzeitig mit der preislichen Ankopplung werden die Studierenden auch in allen anderen Bereichen den Auszubildenden gleichgestellt. Dies betrifft die Beförderungsbestimmungen ebenso wie das verfügbare Leistungsangebot.
Zuletzt hatte der RMV bei der gesetzlichen Einführung der Fahrgastrechte im Schienenverkehr im Jahr 2009 entschieden, die Studierenden mit Verweis auf §5 der Eisenbahn-Verkehrsordnung wegen eines „deutlich ermäßigten Beförderungsentgelts“ in den Beförderungsbestimmungen von der Möglichkeit auszunehmen, bei Verspätungen von mehr als 20 Minuten einen „höherwertigen“ Zug zu nutzen. Derartige Ausschlussregelungen sind nicht mehr möglich, es sei denn, es besteht im Vertrag eine explizit anderweitige Regelung. Die Nutzungsmöglichkeit für höherwertige Züge im Rahmen der Fahrgastrechte wird bereits mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2010 geschaffen.

(c) Basis-Nutzungsmöglichkeit für den IC über Erstattungsregelung

Als einzige Ausnahme von der im Punkt b ausgeführten generellen Gleichstellungsregelung wurde die Nutzungsmöglichkeit für den IC vereinbart. Hierfür wurde eine gesonderte Regelung vereinbart (siehe Anlage 5 des Vertrages).
Von Dezember 2002 bis zum Ende des Wintersemesters 2004/2005 bestand für Studierende die Möglichkeit, für 10 Euro je Semester ein für beliebig viele Fahrten im vollständigen RMV-Verbundraum gültigen Aufpreis für die Nutzung von IC-Zügen zu erwerben. Ursächlich für die Regelung war die Einstellung des InterRegio-Netzes im Dezember 2002. Da die InterRegio-Züge bis zu deren Einstellung von den Studierenden genutzt werden konnten und deren angeblich starke Nutzung durch Studierende eine wichtige Begründung für die erhebliche Preissteigerung im Jahr 1999 seitens des RMV waren, bestand zum Zeitpunkt der Einstellung die Notwendigkeit einer Preissenkung des Semestertickets oder der Schaffung eines alternativen Angebotes.
Bei den Verhandlungen zur Fortsetzung des Semestertickets im Jahr 2004 wurde der Aspekt IC-Nutzung nicht berücksichtigt, da es analog zu den Forderungen 1999
erneut erhebliche Forderungen des RMV gab, ohne dass die tatsächlich vom RMV an die Bahn für die studentische IC-Nutzung zu leistenden Ausgleichszahlungen an die Bahn transparent gemacht wurden. Stattdessen wurden anschließend (2005/2006) direkte Gespräche mit der Bahn über die Möglichkeit der IC-Nutzung geführt, bei denen jedoch für die meisten Hochschulen kein akzeptables Ergebnis gefunden werden konnte. Wesentliche Einflussfaktoren waren dabei, dass schon die Verkaufszahlen der Aufpreistickets mit nur rund 10 bis 15% der Studierenden drastisch hinter den Erwartungen zurückgeblieben waren und die Möglichkeit der IC-Nutzung nur in wenigen Fällen tatsächlich in relevantem Umfang für eine objektiv bessere studentische Grundmobilität gesorgt hätte. Eine solidarische Finanzierung in der von der Bahn verlangten Höhe wäre aus rechtlicher Sicht daher insbesondere aufgrund zweifelhafter Gruppennützigkeit kritisch gewesen und hätte im schlimmsten Fall auch negative Auswirkungen auf das RMV-Semesterticket entfaltet. Eine rein optionale Aufpreislösung wurde von der Bahn mit der nachvollziehbaren Begründung abgelehnt, dass dann kein Unterschied mehr zu den Regeltarifen der Bahn vorhanden sei. Ausschließlich die Uni Marburg und die EFH Darmstadt verfügen derzeit über eine Nutzungsmöglichkeit für den IC, wobei diese Möglichkeit für die Studierenden der EFH Darmstadt aufgrund zweier Studienstandorte in Darmstadt und Treysa (bei Marburg) und häufigen Standortwechsel und in Marburg aufgrund einer sehr guten Einbindung in das IC-Netz und attraktiver Fahrbeziehungen von besonderem Interesse war und ist.
Auch aufgrund der zwischen den Hochschulen differierenden Regelungen zum IC sowie in ‚Erinnerung’ an die Aufpreistickets zwischen 2002 und 2005, wird an den Hochschulen je nach räumlicher Lage und Einbindung in das IC-Netz in unterschiedlicher Intensität immer wieder der Wunsch artikuliert, den IC nutzen zu können. Eine solidarische Lösung kommt dabei jedoch faktisch nicht in Frage, da die für die Ablehnung ursächlichen Bedingungen für die Ablehnung des Angebotes der Bahn aus 2005/2006 unverändert gültig sind. Erschwerend kommt hinzu, dass die zwischen der Uni Marburg und der EFH Darmstadt mit der Bahn laufenden Verträge zwar fortgesetzt werden, weitere Hochschulen jedoch nach Aussage der Bahn nicht mehr zu diesen Konditionen in ein Vertragsverhältnis aufgenommen werden.
Das in der LAK Verkehr entwickelte ursprüngliche Verhandlungsziel war es daher, die für InhaberInnen von RMV-Auszubildendenzeitkarten vorhandene Möglichkeit zum Kauf von strecken- und zeitabhängigen Aufpreisen (Woche, Monat, Jahr; der RMV zahlt bei diesen Karten jeweils 80% des Regeltarifs ergänzend an die Bahn) für den IC auch für Studierende zu ermöglichen. Damit sollte insbesondere die Situation bereinigt werden, dass die studentischen NutzerInnen einer regulären IC-Zeitkarte damit faktisch die Kosten für den Nahverkehr erneut bezahlen, da diese als „niederschwelliges Angebot“ im Preis der IC-Zeitkarte inbegriffen sind.
Zwar konnte grundsätzliches Einverständnis mit dem RMV erzielt werden, dass eine Basismöglichkeit zur IC-Nutzung geschaffen werden soll und dass dafür im ersten Jahr 300.000 Euro (dynamisiert in den Folgejahren anhand der
Gesamteinnahmeentwicklung aus dem Semesterticket) als Ausgleichsmasse an die Bahn vom RMV bereitgestellt werden. Für die Zukaufsmöglichkeit der IC-Aufpreistickets konnte jedoch keine tragfähige Lösung gefunden werden. Zentraler Einflussfaktor hierfür ist die Einhaltung (ausschöpfen aber nicht überschreiten) des gesetzten Ausgleichsbetrages. Hierfür ist es erforderlich, dass die Nachfrage über den Preis gesteuert wird, was in mit dem aktuellen Modell nicht leistbar ist. Zudem hätte dieses Vorgehen dazu geführt, dass einzelne Studierende aufgrund der zu leistenden Ausgleichsleistung des RMV an die Bahn faktisch eine unangemessen höhere Summe aus dem Solidarmodell refinanziert bekommen hätten, als sie zuvor bezahlt haben.
Stattdessen wurde nun vorläufig ein Modell vereinbart, bei dem sich Studierende mit Regeltarifzeitkarte für die Nutzung des IC einen Teil ihres Semestertickets rückerstatten (i.W. analog zur bekannten Rückerstattung) lassen können. Damit entfällt der faktische Doppelkauf des regionalen Schienenverkehrs und es ist gewährleistet, dass keine Überkompensation aus dem Solidarmodell stattfindet. Im ersten Jahr erfolgt eine Erstattung von 25% der jeweiligen IC-Zeitkarte bis zu einem Gesamtbetrag von 50% des Semesterticketpreises. Die Erstattungsregelung wird im zweiten Semester einer gemeinsamen Revision durch ASten und RMV unterzogen, bei der die Höhe des Erstattungsbetrages ebenso wie die Regelung in Gänze einer kritische Prüfung und ggf. Modifikation für die Folgesemester unterzogen wird. Die 300.000 Euro inklusive der Dynamisierung stehen dauerhaft für diese oder eine einvernehmlich vereinbarte anderweitige Regelung zur Verfügung.

(d) Übergangstarifgebiete zur VRN und NVV für alle inkludiert; Übergangsregelung zum VAB

Die Übergangstarifgebiete des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN, südliche Verbundgrenze) und des Nordhessischen Verkehrsverbundes (NVV, nördliche Verbundgrenze) können zukünftig von allen Studierenden genutzt werden. Bisher gab es hier analog zum regulären Fahrscheinverkauf des RMV eine räumliche Differenzierung, wobei nur die nördlichen Hochschulstandorte das NVV-Übergangstarifgebiet und nur die südlichen Hochschulstandorte das VRN-Übergangstarifgebiet im Vertrag beinhaltet hatten.
Für das Übergangstarifgebiet zur Verkehrsgesellschaft am Bayrischen Untermain (VAB, Aschaffenburg und Umland) konnte aufgrund der auch in zahlreichen Gesprächen nicht zu revidierenden Weigerung des VAB ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten und entgegen der gemeinsamen Zielsetzung von ASten und RMV keine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Als Minimallösung wurde vertraglich fixiert, dass ASten und RMV weiterhin an einer solidarischen Einbeziehung arbeiten werden und akzeptable Anschlusslösungen für Selten- und Vielfahrer über die Verbundgrenzen geschaffen bzw. gesichert werden. Dies bedeutet konkret, dass Studierende, entgegen der heutigen Praxis, zukünftig die Möglichkeit haben werden, vor Fahrtantritt oder im Zug einen Anschlussfahrschein mindestens für die restliche Strecke bis zum nächsten ohnehin erforderlichen
Umstieg zu kaufen; der faktische Aussteigezwang auf halber Strecke für den Kauf eines Tickets entfällt somit. Für VielfahrerInnen mit einer Dauerkarte im VAB wird sichergestellt, dass das Ticket unmittelbar an das Semesterticket anknüpfend gültig ist.

(e) Semesterticket zukünftig auch im Monat vor Semesterbeginn gültig

Das Semesterticket ist zukünftig jeweils bereits im Monat vor dem offiziellen Semesterbeginn gültig. Damit wird insbesondere für Erstsemester ein attraktives zusätzliches Angebot geschaffen, mit dem die z.B. im Rahmen von Vorkursen geforderte Mobilität mit dem ÖPNV am Hochschulstandort auch in diesem Zeitraum abgedeckt wird. Für die Studierenden mit Papierticket ergibt sich weiterhin der Vorteil eines „Übergangsmonats“, in dem Tickets getauscht werden können. Es darf erwartet werden, dass sich hierdurch die Zahl der „Graufahrten“ (Person ist grundsätzlich in Besitz eines gültigen Tickets, hat dieses aber nicht dabei) deutlich reduzieren lässt.
Bereits im alten Vertrag gab es eine Regelung für hessenweit rund 300 TeilnehmerInnen an Studienkollegs, die insbesondere ausländische Studierende mit Sprach- und Vorbereitungskursen im Monat vor dem Semesterbeginn auf die Vorlesungen vorbereiten. Während dieser Kurse konnte das Semesterticket bereits genutzt werden. Seit den letzten Verhandlungen hat die Zahl der angebotenen Vorbereitungskurse auch für die anderen Erstsemester insgesamt deutlich zugenommen. Im Sommersemester 2009 gab es zudem an verschiedenen Hochschulen den Fall, dass die Vorlesungen bereits am letzten Tag des alten Semesters begannen. Auch in diesen Fällen ist die Mobilität der Studierenden mit dem Semesterticket zukünftig gewährleistet.

(f) Zusätzlicher Rückerstattungsgrund bei Krankheit

Studierende, die nachweisen, dass ihnen die Nutzung des ÖPNV im vergangenen Semester für 3 Monate und länger unmöglich war, können sich zukünftig rückwirkend das Semesterticket erstatten lassen.

(g) Rahmenvereinbarung zum Mobilitätsmanagement schafft Basis für stärkere lokale Zusammenarbeit und Verbesserung der studentischen Mobilität

Zur Verbesserung der studentischen Mobilität bietet der RMV jeder Hochschule eine kostenfreie Mobilitätsmanagement-Erstberatung an. Diese beinhalten neben einer Bestandsaufnahme vor Ort und der Entwicklung eines Grobkonzept(s) auch die ausführliche Vorstellung am Standort und ggf. Hilfestellungen bei ersten Schritten der Umsetzung. Darüber hinaus soll an zwei Hochschulen modellhaft erprobt werden, welche Auswirkungen die Verschiebung von Vorlesungszeiten auf die Kosten für den ÖPNV-Betrieb haben. Einsparungen sollen hochschul- bzw. standortbezogen unter Mitwirkung des jeweiligen AStA reinvestiert werden.
„Mobilitätsmanagement ist ein Ansatz zur Beeinflussung der Verkehrsnachfrage mit dem Ziel, den Personenverkehr effizienter, umwelt- und sozialverträglicher und damit nachhaltiger zu gestalten. Mobilitätsmanagement bietet den VerkehrsteilnehmerInnen
durch „weiche“ Maßnahmen aus den Bereichen Information, Kommunikation, Motivation, Koordination und Service Optionen, ihr Mobilitätsverhalten und ihre Einstellungen zur Mobilität zu verändern. Dabei übernehmen Akteure, wie z. B. Betriebe, Verantwortung für den von ihnen verursachten Verkehr und kooperieren mit Kommunen, Verkehrsbetrieben und -anbietern.“ Die vorgesehene Kooperation mit dem RMV im Rahmen der kostenlosen Erstberatung senkt die Hürden an den Hochschulstandorten, sich mit diesem Thema zu beschäftigen.
Von besonderem Interesse sind dabei Maßnahmen, die durch organisatorische Veränderungen Effizienzpotenziale erschließen. Dies ist insbesondere durch die Verschiebung von Vorlesungszeiten zu erwarten, sofern diese derzeit mit den Schulanfangzeiten zusammenfallen. Die vorgesehene Kooperation mit dem RMV im Rahmen der kostenlosen Erstberatung senkt die Hürden an den Hochschulstandorten, sich mit diesem Thema zu beschäftigen.

(h) Akutem Bedarf an den Hochschulstandorten kurzfristig Rechnung tragen können

Durch bauliche Veränderungen, veränderte Stundenpläne oder andere Einflüsse kann es dazu kommen, dass sich Verkehrsströme der Studierenden kurzfristig ändern. Von den daraus resultierenden Nachfrageschwankungen sind in der Regel lokale Verkehre betroffen. Die für diese Verkehre zuständigen lokalen Nahverkehrsorganisationen sind aber insbesondere finanziell häufig nicht in der Lage, darauf unmittelbar zu reagieren. Der RMV wird sich in diesen Fällen zukünftig moderierend und ggf. finanziell an der Bereitstellung von Übergangslösungen beteiligen.
Beispielhaft für die Situation ist die baustellenbedingte Auslagerung des Audimax der TU Darmstadt aus der Stadtmitte in ein temporäres Hörsaalzelt auf dem Campus am Stadtrand im WS 2008/2009. Die einzige Buslinie zum Campus war daraufhin völlig überlastet; Abhilfe konnte erst nach mehreren Wochen geschaffen werden. Derartige Situationen, die den Lehr- und Studienbetrieb sowie die Nutzbarkeit des ÖPNV durch Studierende im Generellen erheblich einschränken, sollen mit dieser Regelung zukünftig vermieden werden.

(i) Begrenzung des Haftungsrisikos für AStA-Vorstände

Durch die Ankopplung des Semestertickets an die Preisentwicklung der Auszubildendenzeitkarte des RMV ist ab dem Sommersemester 2014 jeweils im Vorfeld ein Beschluss des Studierendenparlaments sowie die Genehmigung der Rechtsaufsicht einzuholen. Um die AStA-Vorstände vor einer persönlichen Haftungsfalle zu schützen, läuft der Vertrag zukünftig zum Zeitpunkt der Preiserhöhung aus, sofern der AStA nicht explizit mitteilt, den Vertrag fortsetzen zu wollen.
Studierendenschaften beschließen nach dem Bestimmtheitsprinzip. Das bedeutet, es muss jeweils ein konkreter Preis beschlossen werden. Die widerrufliche Zustimmung zur Ankopplung an eine allgemeine Preisentwicklung unbekannten Umfangs ist nicht zulässig. Somit müssen die Studierendenschaften ab dem Sommersemester 2014 bei Preiserhöhungen des Semestertickets jeweils im Vorfeld einen expliziten Beschluss fassen. Dies kann grundsätzlich mit dem Haushaltsbeschluss erfolgen, muss aber so rechtzeitig erfolgen, dass die Rechtsaufsicht (das jeweilige Präsidium) die Beiträge genehmigen kann und die Beiträge für das kommende Semester im Rückmeldebeitrag berücksichtigt werden können. Der RMV muss daher Preiserhöhungen jeweils spätestens bis zum Beginn des Vorsemesters geltend machen, um für das Beschlussverfahren ausreichende Zeit zu lassen.
Kritisch wäre es jedoch, wenn der RMV ein Preiserhöhungsverlangen mitteilt, jedoch keine Beschlussfassung eingeleitet würde. Für den Fall, dass der Vertrag dann weiterliefe, wären die AStA-Vorstände für den entstandenen Schaden voll persönlich haftbar. Dieser beträgt ggf. mehrere Millionen Euro. Das automatische Auslaufen des Vertrages für den Fall der Nichterklärung über die Fortsetzung des Vertrages durch den AStA ist die einzige wirkungsvolle Möglichkeit, die betroffenen Vorstände vor diesem Risiko zu schützen. Dies wurde so entsprechend berücksichtigt.

(j) Abrechnungszeitpunkte und -modalitäten

Die Abrechnungszeitpunkte wurden auf Druck des RMV angepasst. Es erfolgt zukünftig eine Abschlagsrechnung zwei Monate nach Beginn des Semesters in Höhe von 80% des Prognosebetrages und eine Schlussabrechnung über den Restbetrag vier Monate nach Semesterbeginn. Aufgrund der Erfahrungen und den damit verbundenen Zinsausfällen in den vergangenen Semestern, dass ASten zunehmend die Fälligkeitstermine deutlich überzogen oder insgesamt vergessen haben, hat der RMV angekündigt, zukünftig die einschlägigen Verzugszinsen i.H.v. 8% über Basiszinssatz (vgl. §288 Abs 2 BGB) durchzusetzen.

(k) Mindestbeteiligungsklausel

Damit der Vertrag Wirksamkeit erlangt, müssen mit Stichtag am 1. Juli 2011 mindestens so viele Studierendenschaften dem Modell beigetreten sein, dass 75% der nach heutigem Stand durch das Semesterticket erreichten Studierenden davon auch zukünftig erreicht werden.
Dieser Regelung liegt die Annahme eines erheblichen Mengenrabatts für das Semesterticket zugrunde. Im alten Vertrag war hierzu in einer Protokollnotiz festgehalten, dass die Geschäftsgrundlage des Semestertickets dann entfällt (Kündigungsgrund), wenn eine große Frankfurter Studierendenschaft oder Studierendenschaften aus der Region mit einem Studierendenvolumen von mehr als 15% am Gesamtvertrag das Solidarmodell verlassen. Eine derartige Regelung gilt in dem neuen Vertrag nur als einmalige Eingangsvoraussetzung für die Ratifizierung des neuen Vertrages. Diese Regelung unterstreicht die Bedeutung des
Semestertickets als Solidarmodell innerhalb jeder Studierendenschaft aber auch als übergreifendes Solidarmodell zwischen den beteiligten Studierendenschaften.
Wesentlicher Erfolgsfaktor auf studentischer Seite war im Rahmen der Verhandlungen die Einrichtung der Verhandlungsdelegation, die als Repräsentant von rund 180.000 SemesterticketinhaberInnen stets mit einer Stimme eine wirkungsvolle Verhandlungsposition gegenüber dem RMV aufbauen konnte. Damit konnten nicht nur die utopischen Preisvorstellungen des RMV auf ein akzeptables Maß reduziert werden, sondern auch die Versuche des RMV abgeblockt werden, das Semesterticket als Solidarmodell aufzuweichen.
Die jeweiligen Zwischenergebnisse wurden im Rahmen der Landes-ASten-Konferenz Verkehr regelmäßig von der Verhandlungsdelegation kommuniziert und die weitere Verhandlungsstrategie rückgekoppelt. Diese gute Zusammenarbeit soll fortgesetzt und professionalisiert werden. Eine Geschäftsordnung zur Zusammenarbeit der Studierendenschaften mit RMV-AStA-Semesterticket im Rahmen der LAK-Verkehr ist in Vorbereitung.
Durch den neuen Vertrag wird weiterhin die Änderung der Härtefallsatzungen der Studierendenschaften erforderlich. Dort wo noch nicht erfolgt, muss diese als klare Anforderung aus dem Vertrag nun ebenfalls erlassen werden. Auch hier drohen andernfalls erhebliche Haftungsrisiken für die AStA-Vorstände. Eine Musterhärtefallsatzung ist auf Landesebene in Vorbereitung, die als Orientierung bei der Erstellung dienen soll.

 

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